Neue Mitteilung des LfDI Baden-Württemberg zur Identitätsprüfung bei Auskunftsersuchen

In der letzten Zeit ist zu beobachten, dass Auskunftsverlangen von betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO zunehmen. Die verantwortliche Stelle muss diesem Auskunftsverlangen spätestens binnen eines Monats nachkommen. Hierbei ist zu beachten, dass die Auskunft nur an die betroffenen Person selbst erteilt werden darf.

Damit ist in Fällen, in denen die Identität der Person nicht zweifelsfrei feststeht, etwa bei Anfragen per Mail mit einer bisher unbekannten Mailadresse, vor Auskunftserteilung eine Identitätsprüfung vorzunehmen. Wie diese Prüfung durchgeführt werden kann, erläutert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg in einer neuen Mitteilung. Diese ist auf der Website des LfDI abrufbar.

 

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