“Materielle und immaterielle Vermögensschäden können auch auf Grundlage des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nur ersetzt werden, wenn die betroffene Person einen Schadenseintritt schlüssig darlegt.” (Amtsgericht Bochum, Beschl. v. 11.03.2019 – Az. 65 C 485/18; amtlicher Leitsatz)
Neben den medienwirksam erörterten Bußgeldern sieht Art. 82 DS-GVO auch die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruch der betroffenen Person bei Verstößen gegen die DS-GVO durch den Verantwortlichen vor.
Das AG Bochum hat in einem Beschluss vom 11.03.2019 (Az. 65 C 485/18) einen Prozesskostenhilfeantrag eines (vormals) Betreuten abgewiesen. Dieser wollte seine ehemalige Betreuerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese hatte in ihrer Funktion als Betreuerin personenbezogene Daten des Betreuten an dessen Vermieter weitergegeben, u.a. die Betreuungsurkunde. Zudem hatte sie sich mit diesem über die finanzielle Lage des Betreuten ausgetauscht. Dies sah das AG Bochum aber noch von der Wahrnehmung der Aufgaben als Betreuerin umfasst, dass sich die Betreuung auch auf die Wahrnehmung von Wohnungsangelegenheiten bezog.
Außerdem warf der Betreute seiner ehemaligen Betreuerin vor, die Betreuungsurkunde per unverschlüsselter Mail an den Prozessbevollmächtigten des Betreuten übermittelt zu haben. Das AG Bochum hielt es zwar für möglich, dass hierin ein Verstoß gegen Art. 32 DS-GVO liege, allerdings sei nicht ersichtlich, dass unberechtigte Dritte deshalb Zugriff auf die personenbezogenen Daten gehabt hätten. Ein Schaden sei insofern nicht dargelegt. Aus diesem Grund wies es den Prozesskostenhilfeantrag ab.
Mit seiner Entscheidung liegt das Amtsgericht auf der Linie anderer Entscheidungen der Instanzgerichte (z.B. OLG Dresden v. 11.06.2019 – 4 U 760/19) und der ganz überwiegenden Literaturmeinung (z.B. Gola/Piltz in Gola, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 82 Rn.11).