Gibt es Eigentum an Daten?

Daten sind im modernen Zeitalter die wirtschaftliche Ressource überhaupt und damit ein wichtiges Gut, um das sich zahlreiche Streitigkeiten ranken. Nahe liegt daher die Frage, wem Daten überhaupt „gehören“, wer also Eigentum an Daten begründet und wer entsprechende Abwehrrechte auf welcher rechtlichen Grundlage geltend machen kann.

Kein sachenrechtliches Eigentum

Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren. Gem. § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände. Daten hingegen haben als solches keine Körperlichkeit, sie sind nicht greifbar. Entsprechend können sie nach dem allgemeinen Zivilrecht auch keine Sachen als solche sein, an denen ein gegenüber Jedermann wirkendes Eigentum nach § 903 BGB begründet werden kann.

Fraglich erscheint, ob Daten aber Nutzungen nach § 100 BGB, also Früchte oder ein Vorteil der aus einer Sache gezogen wird, darstellen. Bei Gebrauchsvorteilen handelt es sich üblicherweise um sich verflüchtigende Vorteile, die aus dem Umgang mit einem Gegenstand resultieren und eng mit ihm verknüpft sind.[1] Daten dagegen sind beständig und existieren dauerhaft. Sie unterliegen eigens für sie geschaffenen Gesetzesnormen und können übertragen und vervielfältigt werden.

Früchte nach § 99 BGB kennzeichnet, dass es sich um eine Ausbeute der Sache handelt oder um Erzeugnisse dieser. Jedenfalls bei der Beteiligung von Maschinen zur Generierung von Daten werden diese  weder durch eine Sache erzeugt noch ließen sich Maschinen ausbeuten. Daten sind mithin keine Nutzungen i.S.d. § 100 BGB an denen Eigentum begründet werden könnte.

Denkbar wäre darüber hinaus ein Schutz von Daten über § 823 I BGB in Bezug auf das Sacheigentum und damit mittelbar auf die Daten. Allerdings ist hiergegen einzuwenden, dass der Großteil der Daten heute nicht mehr auf einem Sacheigentum wie beispielsweise CDs oder Festplatten zur Verfügung steht, sondern auf fremden Servern liegt. Mithin hat der Betroffene oft kein Abwehrrecht aus dem Eigentum an dem Speichermedium.[2]

Kein Eigentum aus Art. 14 GG

Grundrechte sind primär als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat gestaltet. Sie sollen dem Einzelnen Freiheiten geben, auf die der Staat nicht zugreifen kann. Art. 14 GG schützt das Eigentum als solches, überlasst aber dem einfachen Gesetz die Regelung, was eigentumsfähig im verfassungsrechtlichen Sinne ist, das Grundrecht setzt also eine Definition des Eigentums voraus.

Abwehrrechte für Betroffene von Datenerhebungen ergeben sich hingegen aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I GG in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist ebenso Auswuchs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bietet Schutz in Form von Abwehr gegen Eingriffe in persönliche Daten.

Weder aus Art. 14 GG, noch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnologischer Systeme lässt sich jedoch eine dem Eigentum ähnlich Verfügungsbefugnis ableiten.

Keine Eigentumsposition aus Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönlich geistige Schöpfungen derer die Werke schaffen, § 2 II UrhG. Gegenstand des Urheberrechtes sind immer nichtschöpferische persönliche Leistungen oder wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungen.[3] Grundlage eines solchen Gegenstandes ist eine individuelle menschliche Tätigkeit, es muss sich im Ergebnis um ein Werk handeln, das einen eigenen geistigen Gehalt aufweist, in dem sich die eigene Persönlichkeit des Schöpfers darstellt.[4]

Bei Daten in Form einfacher Worte ist schon dieser gestalterische Gehalt fraglich. Bei der Generierung durch Maschinen, was die Regel darstellt, ist dies ganz abzulehnen, da schon keine menschliche Tätigkeit als solche vorliegt.

Aus dem Strafrecht abgeleitete Verfügungsbefugnis

Besonderheit des Strafrechts ist vor allem der Schutz vor Tathandlungen unberechtigter Dritter und damit erneut die Abwehr von unbefugten Eingriffen in ein Recht. Voraussetzung dafür ist immer, dass ein solches Recht überhaupt existiert, in das eingegriffen werden kann. § 303a StGB schützt den Berechtigten vor der Beeinträchtigung der Verwendung von Daten. Als Vorfrage stellt sich hier, was unter Berechtigung zu verstehen ist.

Eine Meinung[5] geht davon aus, dass Berechtigter derjenige ist, der Eigentum nach § 903 BGB an der Sache begründet hat auf der die Daten gespeichert sind. In der Praxis spricht hiergegen allerdings schon, dass Datenersteller und damit derjenige, der ein Interesse an der Unveränderbarkeit der Daten hat und Sacheigentumsinhaber keineswegs stets die gleiche Person sind. In der Regel nutzen mehrere Personen oder Maschinen ein Speichermedium. Zudem muss es sich bei der Sache nicht immer um Speichermedien handeln, denkbar wären alle Arten von beweglichen Sachen als Träger von Daten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Meinung bereits abzulehnen – zu unüberschaubar wäre die Vielzahl an Berechtigten.

Nach der wohl herrschenden Meinung[6] ist Berechtigter der, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat (Skribent). Hierbei ist nicht etwa auf den Ersteller der Daten abzustellen, da dies zumeist auch Maschinen sind, sondern auf den der durch Eingabe oder Ausführung eines Programms Daten selbst erstellt und sie zuerst abspeichert (damit den sog. Skripturakt vornimmt).

                DS-GVO – EU 2016/679

Sinn und Zweck der DS-GVO ist der Schutz personenbezogener Daten. Sie enthält Abwehr- und Auskunftsrechte für die betroffenen Personen und stellt mithin ebenso die Abwehr von Eingriffen in den Vordergrund. Auch aus der DS-GVO lässt sich somt keine Zuordnung i.S.e. absoluten Verfügungsgewalt ähnlich dem Sacheigentum ableiten.

Fazit

Dateneigentum als solches gibt es nicht im Sinne eines gegenüber Jedermann wirkenden Rechts. Viel mehr bietet eine Fülle von Abwehrrechten einen Schutz  gegen Datenverarbeitungsvorgänge, insbesondere die Erhebung von Daten, die einzelnen Personen als als personenbezogenen Daten zugeordnet werden können. Die Frage, wem Daten „gehören“ i.S.e. absolut wirkenden Eigentums bleibt daher vorerst ungeklärt. Ob dies vor dem Hintergrund umfangreicher und vielfältiger oben dargestellter Abwehrrechte überhaupt notwendig ist, sollte jedoch zumindest hinterfragt werden.

[1] PinG 02/2018, Schulz „Dateneigentum in der deutschen Rechtsordnung“, S. 74.

[2] Bartsch in Conrad/Grützmacher, Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen, Köln, 2014, S. 297 ff.

[3] Dreier, in: Dreier / Schulze, UrhG, §§ 70 Rn. 2.

[4] Schack, UrhR, Rn. 181 ff.

[5] Fischer, StGB, § 303a Rz. 6.

[6] OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.01.2013, Az. 1 Ws 445/12, CR 2013, 212.

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